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Aktuelle Informationen der Marktgemeinde Sierndorf zum Coronavirus

Sehr geehrte Gemeindebürgerin! Sehr geehrter Gemeindebürger!

Seit gestern sind die Details zu den Coronaregeln, die dann ab 19. Mai österreichweit gelten, heraussen; Sofern Du sie noch nicht kennst, hier nochmals im Überblick die vorerst wichtigsten Regelungen:

Grundregel ist, dass von Personen keine Übertragung einer Coronainfektion auf andere erfolgen soll. Um das Risiko zu minimieren setzt man darauf, dass jemand entweder bereits Corona hatte und damit Genesen ist oder Getestet ist oder Geimpft wurde. (3-G-Regel: Getestet, Genesen oder Geimpft)

Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen mehr, aber folgende bewährte Sicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten:

  • Der einzuhaltende Mindestabstand von 2 Metern bleibt (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).
  • In allen neu geöffneten Bereiche müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.
  • Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.
  • Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von 4 Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig.
  • Tagsüber sind Zusammenkünfte von 4 Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.
  • Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.
  • Registrierungspflicht gilt für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahmen gibt´s bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.)

Details im Bereich Gastronomie:

  • Zutritt nur für Getestete, Genesene oder Geimpfte Personen (3-G-Regel)
  • Indoor pro Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
  • Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder
  • Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (05-22 Uhr) möglich
  • Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.

Details im Bereich Hotellerie und Beherbergung:

  • Es gilt die 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken (Getestete, Genesen oder Geimpft)
  • Für die weitergehende Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein jeweils aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit erneuert werden.

Details Bereich Handel und Dienstleistungen:

  • in Geschäften ist Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro KundIn muss aber eine Fläche von 20m2 zur Verfügung stehen.
  • Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro KundIn nur 10m2 nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Details für Kultur und Veranstaltungen:

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20m2-Regel
  • Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
  • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
  • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
  • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden

Details für Freizeitbetriebe:

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen BesucherInnen ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von KundInnen ist indoor vorgeschrieben.

Details für Alten- und Pflegeheime:

  • 3-G-Regel für BesucherInnen
  • MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Details für Sport:

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Mehr >> auf der Homepage des Gesundheitsministeriums

Zusätzlich hat das Gesundheitsministerium einen >> umfangreichen Fragen und Antwortenkatalog herausgegeben!

Abschließendnoch einige Details zur 3G-Regel; Wann oder wie lange gilt man als Genesen, Getestet oder Geimpft?

  • Als „Genesen“ gilt man nach Ablauf der Infektion für sechs Monate. In deiser Zeit ist man von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein zusätzlicher Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt kann also auch über die automatischen 6 Monate hinaus als Nachweis für „Genesen“ erbracht werden!
  • Als „Getestet“ gilt man unterschiedlich lang – je nach TESTART, die man angewendet hat:
  • bei PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • bei Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme. (Das sind auch die Tests, die bei unserer Teststraße in Stift Ardagger ab 19.5. 3x/Woche gemacht werden)
  • bei Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden ab Probennahme.
  • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot. Diese haben aber keine längere Geltungszeit
  • Als „Geimpft“ gilt man
  • ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (Also bei 2 Impfungen insgesamt 9 Monate)
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die zusätzlich auch einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

HIER GELANGEN SIE ZUR CORONA-AMPEL des Bundesministeriums für Soziales

HIER GELANGEN SIE ZUM AGES-Dashbord CONVID19

Mit 06.10.2020 übernimmt die AGES den Dashboard COVID 19 Auftritt. Unter covid19-dashboard.ages.at werden u. a. die Zahl der laborbestätigten Fälle innerhalb der vergangenen 7 Tage für Österreich, nach Bundesland und Bezirk des Wohnortes dargestellt. Die höhere Zahl der aktiven Fälle im AGES Dashboard ergibt sich durch Verzögerungen bei der Dateneingabe der genesenen Fälle im Epidemiologischen Meldesystem (EMS). In Kürze werden alle genesenen Fälle im EMS mit dem Fallstatus "genesen" eingetragen, die Zahl der aktiven Fälle wird somit wieder sinken.