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Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für das Volksbegehren Rechtsstaat & Antikorruptionsvolksbegehren

Aufgrund der am 10. Jänner 2022 auf der Amtstafel des Bundesministeriums · für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministers für Inneres betreffend das oben angeführte Volksbegehren wird verlautbart: 
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 - VoßeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist 


von Montag, 2. Mai 2022, 
bis
(einschließlich) Montag, 9. Mai 2022, 


in jeder Gemeinde in den Text des Volksbegehrens samt Begründung Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu diesem Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unter-schrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi.gv.at/volksbegehren). 

Stimmberechtigt ist, wer am· letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Aus-schluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag 28. März 2022 in der Wählerevidenz einer Gemeinde ein-getragen ist. 


Bitte beachten: Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung für dieses Volksbe-gehren abgegeben haben, können für dieses Volksbegehren keine Eintragung mehr vorn-ehmen, da eine getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung zählt. 

 

Verlautbarung