Von der Behörde wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr.: 932 KG 11111 Hausleiten, weiters auf den Gst.Nr.: .62 und .263 beide KG 11137 Sierndorf und auf dem Gst.Nr.: 4430 in der KG 11142 Stockerau Feuerbrand aufgetreten ist. Diese Feststellung basiert auf einem forstfachlichen Amtssachverständigengutachten und es ist daher das genannte Grundstück als Befallsstelle zu qualifizieren.
Von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wird in einem Umkreis von 3 km um die Befallsstellen, Grundstücke Nr. 932 KG 11111 Hausleiten, .62 und .263 KG 11137 Sierndorf und 4430 KG 11142 Stockerau, die Befallszone abgegrenzt.
Die Nichtbeachtung dieser Verordnung bzw. die Nichteinhaltung von aus dieser Verordnung resultierenden Bestimmungen gelten als Verwaltungsübertretung gemäß § 20 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978.
Die in dieser Verordnung erfolgte Abgrenzung der Befallszone wird erst aufgehoben, wenn bei Untersuchungen in der Befallszone durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde.
Feuerbrand-Befallszone Sierndorf
Innerhalb der verordneten Befallszone sind folgende Bestimmungen der NÖ Pflanzenschutzverordnung zu beachten:
§ 25 Abs. 5:
In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
§ 22 Abs. 2:
Zu den Feuerbrandwirtspflanzen zählen insbesondere:
Amelanchier (Felsenbirne), Chaenomeles (Zierquitte), Crataegus (Weiß- oder Rotdorn), Cotoneaster (Zwergmispel), Cydonia (Quitte), Eriobotrya (Wollmispel), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), Pyracantha (Feuerdorn), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Photinia davidiana (Loorbeerglanzmispel) und Aronia (Apfelbeere).
§ 25 Abs. 6:
Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind aber Pflanzen folgender Gattungen:
Chaenomeles (Zierquitte), Cydonia (Quitte), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Aronia (Apfelbeere)
§ 25a:
Maßnahmen betreffend Bienen
Abs. 1 Das Verbringen von Bienenvölkern ist
- 1. innerhalb von Befallszonen
- 2. aus Befallszonen oder befallenen Gebieten in schadorganismusfreie Gebiete
- 3. nach Niederösterreich aus nicht in Anhang IV Teil B Z. 21.3 des Pflanzenschutzgesetzes1995, BGBl.Nr.532/1995 in der Fassung BGBl.IINr.167/2006, genannten Schutzgebieten
in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni jeden Jahres verboten. Befallene Gebiete sind Gebiete anderer Bundesländer oder Staaten, in denen diese nicht behördlich als Feuerbrandbefallszonen abgegrenzt werden, aber Feuerbrand aufgetreten ist.
Abs. 2:
Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
- für Bienenvölker, die von Gebieten oder in Gebiete oberhalb einer Seehöhe von 1400m verbracht werden;
- für Bienenvölker, die zuvor 48Stunden keine Flugtätigkeit ausgeübt haben;
- für Bienenköniginnen, wenn beim Empfang die Begleitbienen abgetötet werden;
- wenn im Fall der Verbringung aus Schutzgebieten (Abs.1 Z.3) nachgewiesen wird, dass Bienenvölker aus Gebieten verbracht werden, in denen in dem Jahr, in dem sie verbracht werden im Umkreis von 3 km um den Standort des Bienenvolkes kein Feuerbrand aufgetreten ist.
Abs. 3:
Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Abs. 2 sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Abs. 2 zu umfassen. Die Bestimmungen des NÖ Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 6320, bleiben unberührt.
Abs. 4:
(ist entfallen)
Abs. 5:
Kurzfristig erforderliche Maßnahmen der Zuchtstoffbeschaffung sowie das Einbringen von Schwärmen sind von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ausgenommen. Das Verbringen von Bienen zur Zuchtstoffbeschaffung aus Gebieten, in denen der Verdacht des Vorhandenseins des Schadorganismus besteht, aus einer Befallszone oder einem befallenen Gebiet ist verboten. Beim Einbringen von Schwärmen in einem Gebiet, in dem der Verdacht des Vorhandenseins des Schadorganismus besteht, einer Befallszone oder einem befallenen Gebiet, ist darauf zu achten, dass die Schwärme in diesen Gebieten verbleiben.