Auch der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt und Wildtieren besonderen Schutz zugesprochen. Deshalb ist die Haltung von Wildtieren meldepflichtig, der Besitzer eines Wildtieres muss innerhalb von 14 Tagen die Haltung des Tieres bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzeigen.
Auszug aus der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 2004/486
§ 8. (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an
Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger
Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über
die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. I Nr. 33/1998
sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten
(Arten-Kennzeichnungsverordnung) - BGBl. II Nr. 321/1998 - an die
Behörde gehalten werden:
1. alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen
Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias
Subspezies),
2. alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der
Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche
(Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus),
Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken
(Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea),
die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das
Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
3. alle Arten der Reptilien (Reptilia),
4. alle Arten der Lurche (Amphibia),
5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
(2) Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und
Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder
identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind
jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien
(Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der
Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.
Ferner ist auch gesetzlich vorgeschrieben, vor dem Kauf genaueste Informationen über Lebensweise, Lebensräume, Anpassung und Verhalten des Tieres einzuholen. Das bedeutet für die Praxis, dass zum Beispiel ein entsprechendes Terrarium bereits vor dem Kauf des Tieres eingerichtet und betriebsbereit sein muss und damit Spontankäufe unzulässig sind.