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Ferialjob

Tätigkeitsmerkmale - Entlohnung - arbeitsrechtliche Stellung

Begriff

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die in der Ferienzeit in „normalen“ Beschäftigungsverhältnissen Einkommen erwerben, um damit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie tun dies in Ergänzung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern und eines allfälligen Stipendiums.

Tätigkeitsmerkmale

Ferialarbeitnehmer sind als „echte“ Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und der Kontrolle durch den Arbeitgeber unterworfen.

Das Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

 

Vorsicht!

Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit kann nur nach den jeweiligen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Verrichten Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeiten, ist der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unzweckmäßig, da bei Angestellten die Kündigungsfristen zu lange und (wenige) Kündigungstermine einzuhalten sind. Es empfiehlt sich daher, schon bei Eintritt ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit zu vereinbaren.

 

Wenn im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Probezeit festgelegt ist, sollte eine solche unbedingt vereinbart werden.


Tipp!

Schließen Sie Arbeitsverträge mit Ferialarbeitnehmern aus Beweisgründen immer schriftlich ab.

Entlohnung

Ferialarbeitnehmer unterliegen je nach Art der Beschäftigung den im Betrieb anzuwendenden Kollektivverträgen für Arbeiter oder Angestellte.

Damit haben sie Anspruch auf die kollektivvertragliche Mindestentlohnung.

Der Ferialarbeitnehmer ist grundsätzlich in die seinem vereinbarten Aufgabenbereich entsprechende Position der allgemeinen Lohn- oder Gehaltstafel des anzuwendende Kollektivvertrages einzustufen.

Sieht der Kollektivvertrag Sonderzahlungen vor, sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten.


Tipp!

Überprüfen Sie bei Ferialarbeitnehmern, die Arbeitertätigkeiten verrichten, ob im Kollektivvertrag eine Wartezeit für den Anspruch auf Sonderzahlungen vorgeschrieben ist.

Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub nach dem Urlaubsgesetz. Wird während der Ferialtätigkeit kein Urlaub konsumiert, besteht bei Beendigung der Beschäftigung Anspruch auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung.

Problem: Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit

Oft wird eine bereits bestehende (geringfügige oder vollversicherte) Teilzeitbeschäftigung eines Schülers oder Studenten in der Ferienzeit auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt. In diesem Fall hat die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich zu erfolgen. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass für die in der Ferienzeit ausgedehnte Arbeitszeit der Mehrarbeitszuschlag von 25% zu bezahlen ist.  Quelle: WKO.AT