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Arbeitsunfall

Begriff – Meldepflichten des Arbeitnehmers – Unfallmeldung – Aufzeichnungspflicht - Evaluierung

Unter Arbeitsunfall versteht man einen Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Mitarbeiters bzw. mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Unternehmers ereignet hat.

Beispiel: Die Verätzung der Speiseröhre durch Trinken eines Spülmittels aus einer im Betrieb herumstehenden Flasche gilt als Arbeitsunfall. Der Unfall, den ein Dienstnehmer durch Trunkenheit oder Streitigkeiten am Arbeitsplatz erleidet, ist nicht als Arbeitsunfall anzusehen.
Darüber hinaus anerkennt das Gesetz noch einige andere Unfallsituationen als Arbeitsunfall, von denen die folgenden hervorzuheben sind:

Wegunfall

Arbeitsunfälle sind aber auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Wohnung zur oder von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Beschäftigten ereignen.
Beispiel: Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich auf dem Weg zu einer Einladung zum Essen, wobei geschäftliche Besprechungen abgehalten werden und der Dienstnehmer auf Grund seiner Dienststellung zur Teilnahme geradezu verpflichtet war, ein Unfall ereignet.

Arztbesuch

Arbeitsunfälle sind aber auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Wohnung oder von der Arbeitsstätte zum Arzt und anschließend am Weg zurück ereignen,
  • sofern dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, oder
  • sich der Beschäftigte der Untersuchung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (meldepflichtige Krankheiten) oder aufgrund einer Anordnung der Gebietskrankenkasse unterziehen musste.
Beispiel: Wird der Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zum Arzt geschickt, um eine Krankenstandsbestätigung einzuholen und ereignet sich dabei ein Unfall, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall.

Fortbildung

Ebenso als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs- bzw. Fortbildungskurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beschäftigten zu fördern.

Meldepflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haben
  • jeden Arbeitsunfall,
  • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und
  • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit
unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

Unfallmeldung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitsunfall, durch den
  • eine unfallversicherte Person getötet oder
  • mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist,
längstens binnen fünf Tagen der Unfallversicherung zu melden. Für diese Meldung ist der von der Unfallversicherung aufgelegte Vordruck in dreifacher Ausfertigung heranzuziehen. Die Formulare betreffend die Schadensmeldung finden Sie unter: http://www.auva.at/portal27/portal/auvaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=64764&p_tabid=5

Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben Aufzeichnungen
  • über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  • über alle Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall eines Arbeitsnehmers von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge haben undüber alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen, oder einen schweren Arbeitsunfall geführt hätten, und die ihm von einem Arbeitnehmer gemeldet worden sind,
zu führen, und diese Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren.

Evaluierung nach Arbeitsunfällen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind neben anderen Aspekten insbesondere die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Gestaltung der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen: Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls
  • jedenfalls aber nach Unfällen,
  • aber auch bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Stand:WKNÖ  April 2012